Immission
Durch Lärm- oder Geruchsbelästigungen wird das Eigentum an einem Grundstück gestört. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Unterlassungsklage möglich bzw. kann ein Schadensersatzanspruch gefordert werden.
Durch Lärm- oder Geruchsbelästigungen wird das Eigentum an einem Grundstück gestört. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Unterlassungsklage möglich bzw. kann ein Schadensersatzanspruch gefordert werden.
Steuerfrei sind nach wie vor folgende Vorgänge:
- Veräußerung von Eigenheim und Eigentumswohnungen, wenn der Steuerpflichtige dieses Objekt durchgehend seit der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat.
- Veräußerung von Eigenheim und Eigentumswohnung, wenn der Steuerpflichtige dieses Objekt in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat.
- Enteignungen
- Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen einer Zusammenlegung, einer Flurbereinigung oder eines Umlegungsverfahrens.
Nach Abschaffung der Spekulationsfrist per 1.4.2012 müssen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken versteuert werden. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude aber auch grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurecht). Auch Eigentumswohnungen fallen unter den Grundstücksbegriff. Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich einem Steuersatz von 25%, außer es handelt sich um „Alt- Grundstücke“. Unter diesem Begriff sind alle Grundstücke kategorisiert, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Für diese Grundstücke wird eine Steuerbelastung von 3,5% vom Verkaufserlös angesetzt.