Bedeutet auf Deutsch Verkürzung über die Hälfte oder Verbot der enormen Verletzung. Übersetzt bedeutet dies, dass der geschädigte Vertragspartner, die Aufhebung des Vertrages fordern kann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert seiner Leistung doppelt so groß ist, wie die erhaltene Gegenleistung.
Zur Löschung von Hypotheken oder Dienstbarkeiten im Grundbuch benötigt man seitens des Pfandgläubigers eine sogenannte Löschungsquittung. Dies ist im Wesentlichen das schriftliche Einverständnis des Gläubigers, um die Hypothek, Reallast zu löschen. Diese Löschungsquittung muss zur grundbücherlichen Durchführung, ebenso wie die Pfandurkunden beglaubigt unterfertigt sein.