Unter Vadium ist die Sicherstellung bei einer (Zwangs)versteigerung zu verstehen, falls der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
Für das Vadium muss eine Betragshöhe festgelegt werden, darf aber im Normalfall 5% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.
Sollte ein Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet sein, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten das Grundstück zuerst anzubieten, wenn er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Der Vorkaufsberechtigte hat dann 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.
Bei Tausch, Versteigerung oder Enteignung kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten auf Lebensdauer aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger.