Immobilien ABC

präsentiert von Realbüro Hagen

Vadium

Unter Vadium ist die Sicherstellung bei einer (Zwangs)versteigerung zu verstehen, falls der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.

Für das Vadium muss eine Betragshöhe festgelegt werden, darf aber im Normalfall 5% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.

Vorkaufsrecht

Sollte ein Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet sein, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten das Grundstück zuerst anzubieten, wenn er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Der Vorkaufsberechtigte hat dann 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.

Bei Tausch, Versteigerung oder Enteignung kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten auf Lebensdauer aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger.

Vinkulierung bei Versicherung

In Österreich wird die Verpfändung von Versicherungsansprüchen als Vinkulierung bezeichnet. Werden Versicherungen zugunsten eines Gläubigers vinkuliert, so sind sämtliche Leistungen und Zahlungen an diesen zu richten. Weiters bedarf jede Änderung der Zustimmung des Vinkulargläubigers. In Österreich werden Leistungen aus Versicherungen zum größten Teil als Sicherstellung für Bankkredite vinkuliert. Wichtig ist, dass die Leistungen lediglich vinkuliert und nicht verpfändet werden, da dies sonst steuerschädliche Konsequenzen mit sich tragen würde.

Vorvertrag

Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den die Vertragsparteien verpflichtet werden, einen weiteren schuldrechtlichen Vertrag, den sogenannten Hauptvertrag, abzuschließen. Im Vorvertrag werden die wesentlichen Punkte des Hauptvertrages festgehalten. Nach österreichischem Recht kann, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt, binnen einer Jahresfrist eine Klage auf Einhaltung eingereicht werden. Der Abschluss eines Hauptvertrages kann nur dann nicht erzwungen werden, wenn sich wesentliche Umstände ändern oder die Geschäftsgrundlage wegfällt.

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