Holen Sie sich ab dem 15. Juli 2024 bis zu 2.000 Euro vom Staat zurück! Der neue Handwerkerbonus macht’s möglich – für Ihre Projekte zu Hause, gültig schon ab März.
Ab dem 15. Juli 2024 tritt der neue Handwerkerbonus in Kraft, der Privatpersonen in Österreich eine finanzielle Unterstützung von bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit bietet. Diese Maßnahme, die von der Bundesregierung im Rahmen eines Wohn- und Baupakets angekündigt wurde, zielt darauf ab, die Bauwirtschaft und das Handwerk zu fördern und Investitionen in Wohn- und Lebensbereiche anzuregen.
Der Handwerkerbonus gilt rückwirkend ab dem 1. März 2024 und umfasst alle Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Hausbau oder Handwerksleistungen im privaten Wohnbereich stehen. Das Wirtschaftsministerium hat zwei Förderperioden angekündigt: Bis Ende 2024 können bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit beantragt werden, ab 2025 reduziert sich der Betrag auf 1.500 Euro.
Anträge können online über die Website handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Zur Identifikation muss entweder eine Anmeldung mittels ID Austria erfolgen oder ein gültiger Lichtbildausweis hochgeladen werden. Die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) übernimmt die Abwicklung der Anträge. Mehrere Rechnungen können in einem Antrag zusammengefasst werden, um den Prozess zu erleichtern.
Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich. Diese Personen müssen an der gemeldeten Adresse Handwerkerleistungen durchführen lassen oder dort einen neuen bzw. zusätzlichen Wohnsitz begründen wollen. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Privatperson volljährig ist (mindestens 18 Jahre alt) und somit voll geschäftsfähig.
Gefördert werden ausschließlich Arbeitsleistungen, die im Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025 im privaten Wohn- und Lebensbereich durchgeführt werden. Dazu zählen unter anderem die Erneuerung von Dächern, Fassaden, Fenstern, Bodenbelägen, Malerarbeiten sowie Installationen wie Elektro-, Sanitär- und Heizungsarbeiten. Auch die Neuanlage von Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Gartengestaltung kann gefördert werden.
Nicht gefördert werden Kosten für Materialeinsatz, Entsorgung, Fahrtkosten, Planung oder Beratung sowie bar bezahlte Arbeitsleistungen. Ebenso ausgeschlossen sind Arbeitsleistungen an beweglichen Gütern, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, sowie Arbeiten aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen.
Förderansuchen können bei der Buchhaltungsagentur des Bundes elektronisch eingereicht werden. Es wird auch die Möglichkeit geben, Anträge bei Gemeindeämtern zu stellen. Für Arbeitsleistungen im Jahr 2024 können Anträge bis zum 28. Februar 2025 eingereicht werden, für das Jahr 2025 bis spätestens 28. Februar 2026.
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(VOL.AT)